19.11.2012

Politiker können Parkbänke steuerlich geltend machen

Politiker können Parkbänke steuerlich geltend machen
Politiker können Parkbänke steuerlich geltend machen



Abgeordnete haben zwei Möglichkeiten, Spesen geltend zu machen: Sie können Kostenersätze von der Parlamentsdirektion erhalten oder „Werbungskosten“ im Lohnsteuerausgleich anführen.  
Parlamentsdirektion: Kostenersatz bis Höchstbetrag

Nationalratsabgeordnete können sich laut Parlamentsdirektion „alle Aufwendungen, die durch Ausübung des Mandats entstehen“ vergüten lassen. Dies ist allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag möglich, der durch die Anreisedauer vom Wohnort bis zum Parlament bemessen wird. Geregelt wird dies im Bundesbezügegesetz § 10 . Der Sockelbetrag liegt momentan bei € 489,6 - jede weitere halbe Stunde Anreise wird mit € 244,8 berechnet. So darf ein Vorarlberger Nationalrat einen signifikant höheren Betrag als sein Wiener oder niederösterreichischer Kollege einreichen. Zwar wird der Höchstbetrag durch die Anreisedauer bemessen, angerechnet werden dürfen jedoch auch Aufwendungen, die nicht mit Fahrt- oder Nächtigungskosten verbunden sind: Etwa Fachliteratur oder Spenden an lokale Vereine.

Finanzministerium: „Werbungskosten“ breit definiert

Die Lohnsteuerrichtlinien aus dem Jahr 2002 bieten eine grobe Übersicht über Aufwendungen, die von der Steuer abgesetzt werden dürfen. Unter dem Punkt „Politikeraufwendungen“ wird die Bandbreite der absetzbaren Kostenpunkte sichtbar:

Partei- und Klubbeiträge sind absetzbar, außer es handelt sich um Mitgliederbeiträge ("Meine Abgeordneten" berichtete).
Sachspenden und Geschenke sind steuerrechtlich absetzbar, sofern sie aus beruflichen Anlässen im Wahlkreis des Mandatars erfolgen: Hierbei handelt es sich etwa um Pokale, oder die Anschaffung von Parkbänken oder Wartehäuschen. Die „Werbungskosten“ werden mit Berichterstattung von Lokalmedien argumentiert - der Mandatar betreibt so Werbung in seinem Wahlkreis.

Bewirtungsspesen: Insofern die Bewirtung im Rahmen politischer Veranstaltungen und außerhalb des Haushaltes des Politikers erfolgt. Eigene Geburtstagsfeiern dürfen nicht abgesetzt werden.

Reisekosten: Dienstreisen sind separat geregelt und müssen vom Arbeitsgeber bezahlt werden. Allerdings gibt es auch neben Dienstreisen Veranstaltungen, deren Besuch aus beruflichen Gründen erfolgen kann. Das Finanzministerium nennt z.B. „den Besuch aller ,human relations‘ - Veranstaltungen. Ebenso werden Nächtigungsgelder erstattet, auch der Zweitwohnsitz kann als „Werbungskosten“ angeführt werden.

Fachliteratur: Darf abgesetzt werden, sofern sie in direktem Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen. Allgemein bildende Werke wie Lexika zählen nicht nicht dazu, Zeitungen ebenso wenig. Tageszeitungen und politische Magazine dürfen allerdings ab dem dritten Abonnement abgesetzt werden.

Die von der Parlamentsdirektion bereits erstatteten Ausgaben dürfen übrigens nicht beim Finanzministerium geltend gemacht werden; alle Aufwendungen müssen zudem belegt werden. 

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