24.06.2019

Das "Stückelungsverbot" im Parteiengesetz und warum es völlig zahnlos ist.

Das Stückelungsverbot im Parteiengesetz und warum es völlig zahnlos ist.
Das Stückelungsverbot im Parteiengesetz und warum es völlig zahnlos ist.

Das angebliche "Stückelungsverbot" ist ein gutes Beispiel dafür, woran die Transparenz der Parteifinanzen in Österreich krankt.

Der § 12 Parteiengesetz liest sich dazu wie folgt:

(1) Der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat hat auf Grund einer vom Rechnungshof erstatteten Mitteilung über die politische Partei mit Bescheid die Geldbuße zu verhängen.

(2) Wer vorsätzlich (...) eine erhaltene Spende zur Umgehung von § 6 Abs. 4, 5 oder 6 Z 9 in Teilbeträge zerlegt und verbucht oder verbuchen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

(Erläuterung: In § 6 geht es um die Meldepflichten, in (5) darum, dass Spenden über (dzt.) € 52.825,- unverzüglich an den Rechnungshof gemeldet und von diesem unverzüglich veröffentlicht werden müssen.)

Was bedeutet das nun? Die Bedingung, dass (der Empfänger) eine erhaltene Spende "zerlegt und verbucht" ist praktisch nicht erfüllbar, wie soll das funktionieren? Die "Zerlegung" erfolgt ja üblicherweise beim Spender, denn sobald die Spende "erhalten" wurde ist sie ja auch schon "verbucht" - außer, die Spende kommt im Bargeldkoffer.

Die - ohnehin niedrige - Strafandrohung kann also praktisch nie wirksam werden, das Gesetz ist zahnlos.

Nichtsdestotrotz: ÖVP-Generalsekretär Nehammer sollte bewusst sein, dass eine Spende von € 438.000,-, wenn sie auf neun Einzelspenden aufgeteilt wird, zumindest gegen den Geist, wenn nicht gegen den Buchstaben des Gesetzes verstößt. Die ÖVP wäre also nach Erhalt der zweiten Teilspende gut beraten gewesen, diese und alle weiteren sofort dem Rechnungshof zu melden.

Quelle: Parteiengesetz 2012

"5 Jahre Transparenzgesetz": Eine Publikation aus dem Jahr 2017

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